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Intro (GG)
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Hinweis
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Hinter Gittern und hohen
Mauern ...
Da soll der böse Mensch versauern ...
Doch seh den Problemen nie ins Gesicht ...
Denn die Wahrheit, die erträgst Du nicht ... |
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Beleg Polizei Köln 21.02.2024 |
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Rückblick
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Art.
20 GG
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und
Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht
möglich ist.
4-Punkte-Plan
1. Hinweisen
2. Beleidigen
3. Öffentlichkeit einschalten
4. Humaner Eingriff
§ 32 StGB
Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden. |
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Kultur
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Kultur
Halte dich still, halte
dich stumm,
nur nicht forschen, warum ? warum ?
Nur nicht bittre Fragen tauschen,
Antwort ist doch nur wie Meeresrauschen.
Wies dich auch aufzuhorchen treibt,
das Dunkel, das Rätsel, die Frage bleibt.
Theodor Fontane |
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Du bist Deutschland
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Haftung bei Amtspflichtsverletzungen
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Art. 34 GG
Haftung bei Amtspflichtsverletzungen |
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Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten
öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende
Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat
oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf
Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg
nicht ausgeschlossen werden. |
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Besserer Schutz für Menschen, die sich in den
Dienst der Gesellschaft stellen
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BMJ Pressemitteilung Nr. 60/2024
05. Juli 2024 |
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Besserer Schutz für Menschen, die sich in den
Dienst der Gesellschaft stellen
Das Bundesministerium der Justiz hat heute einen Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von
Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie sonstiger dem Gemeinwohl
dienender Tätigkeiten veröffentlicht.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu:
„Wer sich in den Dienst unserer Gesellschaft stellt, verdient unseren
Schutz. Das gilt im Beruf, zum Beispiel als Rettungskraft oder Polizist,
und auch im Ehrenamt, etwa beim Engagement in einer Partei oder
Bürgerinitiative. Deshalb werden wir das Strafgesetzbuch anpassen, um
Angriffe auf diese Personengruppen künftig noch effektiver sanktionieren
zu können. So stärken wir den Schutz für die Menschen, die sich
besonders für unsere Gesellschaft und ihre Mitmenschen einsetzen.“
Der Referentenentwurf beabsichtigt zwei Ergänzungen im
Strafgesetzbuch (StGB):
Zum Schutz von ehrenamtlich tätigen Personen sowie Amts- und
Mandatsträgern soll in
§ 46 Absatz 2 Satz 2 StGB (Grundsätze der
Strafzumessung) eine Ergänzung vorgenommen werden. Hiernach soll bei der
Strafzumessung künftig auch zu berücksichtigen sein, ob die
verschuldeten Auswirkungen der Tat geeignet sind, eine dem Gemeinwohl
dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
§ 113 Absatz 2 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) soll zum
Schutz von u. a. Polizisten, Hilfeleistenden der Feuerwehr, des
Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen
Notdienstes oder einer Notaufnahme erweitert werden: Künftig soll auch
die Tatbegehung mittels eines hinterlistigen Überfalls in der Regel
einen besonders schweren Fall darstellen, der mit einer Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft werden kann.
Der Entwurf wurde heute an Länder und Verbände verschickt und auf
unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun
Gelegenheit, bis zum 2. August 2024 Stellung zu nehmen. Die
Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht
werden.
Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung
des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften sowie
sonstiger dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten finden Sie
hier.
Ein Informationspapier zum Vorhaben finden Sie
hier. |
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"Polizisten"
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"Polizisten"
Diese menschenverachtenden "Polizisten" haben am
29.07.2020 Obdachlose /// Bedürftige am Kölner
Hauptbahnhof tyrannisiert und gehen
selbstverständlich straffrei aus !?! |
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Wer bewacht die Wächter
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Schikaneverbot
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§ 226 BGB
Schikaneverbot |
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Die
Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur
den Zweck haben kann, einem anderen Schaden
zuzufügen. |
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Nötigung
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§ 240 StGB
Nötigung |
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(1)
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit
einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die
Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich
anzusehen ist.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel
vor, wenn der Täter
1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht. |
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Mobbing
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Mobbing |
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Im soziologischen Sinne beschreibt Mobbing oder
Mobben psychische Gewalt, die durch das wiederholte und
regelmäßige, vorwiegend seelische Schikanieren, Quälen und
Verletzen eines einzelnen Menschen durch eine beliebige Gruppe von
Personen oder durch eine einzelne Person in überlegener Position
definiert ist. Zu den typischen Mobbinghandlungen gehören u. a.
Demütigungen, Verbreitung falscher Tatsachenbehauptungen,
Zuweisung sinnloser Aufgaben und anderweitiger Machtmissbrauch,
Gewaltandrohung, soziale Exklusion oder eine fortgesetzte,
unangemessene Kritik an einer natürlichen Person oder ihrem Tun,
die einer Tyrannei bzw. einem unmenschlich-rücksichtslosen Umgang
gleichkommt.
Mobbing kann z. B. erfolgen in der Familie, in einer Peergroup, in
der Schule, am Arbeitsplatz, in Vereinen, in Wohneinrichtungen
(Heimen) oder Gefängnissen, in Wohnumfeldern (Nachbarschaften)
oder im Internet (Cyber-Mobbing).
Die gesundheitlich-ökonomischen Aspekte und Folgeschäden von
Mobbing gelten als enorm und sorgen alleine in der deutschen
Wirtschaft für jährliche Ausfälle in Milliardenhöhe. Gerade im
Gegensatz zur im westlichen Kulturkreis weitgehend tabuisierten
physischen Gewalt, wird verbale Gewalt und Mobbing weniger ernst
genommen, und nimmt auch im populärgültigen Diskurs nur eine
untergeordnete Rolle ein.
Quelle:
wikipedia.org/wiki/Mobbing
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Körperverletzung
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§ 223 StGB
Körperverletzung
(1)
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit
schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
§ 224 StGB
Gefährliche Körperverletzung
(1)
Wer die Körperverletzung
1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
§ 225 StGB
Mißhandlung von Schutzbefohlenen
(1)
Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit
oder Krankheit wehrlose Person, die
1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
im im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet
ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung
seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der
Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr
1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen
Entwicklung bringt.
(4)
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
erkennen.
§ 226 StGB
Schwere Körperverletzung
(1)
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das
Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr
gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung
oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2)
Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren.
(3)
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des
Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu
erkennen.
§ 226a StGB
Verstümmelung weiblicher Genitalien
(1)
Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird
mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu erkennen.
§ 227 StGB
Körperverletzung mit Todesfolge
(1)
Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226a) den
Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht
unter drei Jahren.
(2)
In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 228 StGB
Einwilligung
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person
vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der
Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
§ 229 StGB
Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
§ 230 StGB
Strafantrag
(1)
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige
Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei
denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen
öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von
Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei
vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf
die Angehörigen über.
(2)
Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während
der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst
begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt.
Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
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Folter
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Folter |
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Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte
Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst,
massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des
Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.
Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei
der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke
körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen,
zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu
erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.
Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.
Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen. |
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Weitergeleitete Nachricht
Von: Ingo Lanzerath
<il@wdr6.eu>
Datum: 12. März 2023 um
03:59:00 +01:00
Betreff: In Sachen Henriette
Reker & Co. | In Sachen Hochverrat gegen den Bund
An: info@henriettereker.de
Cc:
stadtverwaltung@stadt-koeln.de, ...
Folter ist das gezielte
Zufügen von psychischem oder physischem Leid, um Aussagen
zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder
das Opfer zu erniedrigen.
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Polizeigewalt
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Polizeigewalt |
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"Polizisten"
(21.04.2022)
Studie zu Opfern
Unverhältnismäßig brutal
UN-Experte sieht Systemversagen bei Polizeigewalt
in Deutschland
Der bisherige UN-Sonderberichterstatter für Folter
und erniedrigende Behandlung, Nils Melzer, hat
schwere Kritik an den deutschen Sicherheitsbehörden
geübt. Die Überwachung der Polizei funktioniere in
Deutschland nicht.
In Deutschland gibt es beim Umgang mit Polizeigewalt
nach Auffassung eines UN-Menschenrechtsexperten
„Systemversagen“. Dieses Fazit zieht der bisherige
UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung, Nils Melzer, aus seinem Austausch mit
der Bundesregierung, wie er der Deutschen
Presse-Agentur sagte. Zuvor hatte die Zeitung Die
Welt darüber berichtet.
Melzer war im Sommer 2021 wegen mehrerer Videos, die
offenbar Polizeigewalt bei Berliner Demonstrationen
gegen Corona-Maßnahmen zeigten, aufgeschreckt
worden. Er äußerte Sorge darüber und bat die
Bundesregierung um eine Stellungnahme. „Ich fand die
Reaktion der Regierung bedenklich“, sagte er jetzt.
Nach Auffassung der Bundesregierung sei es
verhältnismäßig gewesen, dass Polizisten
beispielsweise einen nicht aggressiven Demonstranten
vom Fahrrad stießen und auf den Boden warfen. „Die
Wahrnehmung der Behörden, was verhältnismäßig ist,
ist verzerrt“, sagte Melzer.
Er habe die Bundesregierung um eine Statistik
gebeten, wie viele Polizisten wegen
unverhältnismäßiger Gewalt belangt werden, sagte
Melzer. Die Antwort sei gewesen: in zwei Jahren sei
es ein einziger gewesen, und in mehreren
Bundesländern gebe es gar keine Statistiken. „Das
ist kein Zeichen von Wohlverhalten, sondern von
Systemversagen“, sagte Melzer. „Die Behörden sehen
gar nicht, wie blind sie sind.“
„Arroganz ist gefährlich“
Während Demonstranten teils in Schnellverfahren
abgeurteilt würden, würden Verfahren gegen
Polizisten eingestellt oder verschleppt, „bis
niemand mehr hinschaut“. Sein Fazit: „Die
Überwachung der Polizei funktioniert in Deutschland
nicht.“ Arroganz sei gefährlich, sagte Melzer: „Das
zerstört das Vertrauen der Bürger in die Polizei.“
Melzer hat seine abschließende Einschätzung am 28.
März nach Berlin geschickt. Es dauert 60 Tage, bis
das UN-Büro für Menschenrechte sie veröffentlicht.
Melzer ist wegen einer Berufung in das Direktorium
des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK)
Ende März von seinem UN-Amt zurückgetreten. Der
Dialog mit Berlin sei damit abgeschlossen, sagte
Melzer. Seine Nachfolgerin oder sein Nachfolger wird
im Juni gewählt und dürfte sich anderen Themen
widmen.
faz.net/aktuell/politik/inland/un-experte-sieht-systemversagen-bei-polizeigewalt-in-deutschland-17971633.html
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Polizeigewalt |
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Studie zu Opfern mutmaßlicher Übergriffe
Wenn Polizisten zuschlagen
In Deutschland üben Polizisten offenbar viel
häufiger ungerechtfertigte Gewalt aus als bekannt.
Zu diesem Ergebnis kommt eine Bochumer Studie über
mutmaßliche Opfer. Sie zeigt, wer besonders
betroffen ist.
www.spiegel.de/panorama/justiz/polizeigewalt-studie
Polizeigewalt: Warum Polizisten selten Konsequenzen
befürchten müssen
www.spiegel.de/panorama/justiz/polizeigewalt |
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Hochverrat gegen den Bund
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§ 81 StGB
Hochverrat gegen den Bund |
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(1)
Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt
1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu
beeinträchtigen oder
2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu
ändern,
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit
Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. |
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Notwehr
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§ 32 StGB
Notwehr
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt
nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem
anderen abzuwenden. |
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§ 33 StGB
Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus
Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. |
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§ 34 StGB
Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem
anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei
Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der
betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden
Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat
ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. |
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§ 35 StGB
Entschuldigender Notstand |
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(1)
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib
oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem
Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt
ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen,
namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem
besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn
der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr
hinzunehmen hatte.
(2)
Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach
Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den
Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern. |
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Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht
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Art. 20 GG
Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht |
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(1)
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2)
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3)
Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und
Recht gebunden.
(4)
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht
möglich ist.
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Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung
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Art. 1 GG
Schutz der Menschenwürde,
Menschenrechte,
Grundrechtsbindung |
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(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und
unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
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Menschenrechte
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Art. 6 EMRK | Recht auf ein faires Verfahren
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Artikel 6 EMRK |
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Recht auf ein faires Verfahren |
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Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK) |
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(1)
Jede Person hat
ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in Bezug auf ihre
zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine
gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener
Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet
werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des
ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden,
wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder
der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft
liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des
Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das
Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter
besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen
der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
(2)
Jede Person, die
einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis
ihrer Schuld als unschuldig.
(3)
Jede angeklagte
Person hat mindestens folgende Rechte:
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a)
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innerhalb
möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen
Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der
gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu
werden; |
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b) |
ausreichende
Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung
zu haben; |
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c)
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sich selbst
zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl
verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur
Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines
Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich ist; |
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d)
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Fragen an
Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und
die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter
denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für
Belastungszeugen gelten; |
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e)
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unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu
erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts
nicht versteht oder spricht. |
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Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg
entscheidet über Beschwerden, in denen eine Verletzung der in der
Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) niedergelegten Rechte gerügt wird.
Quelle:
www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Friedenspolitik/Europarat
Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte (22279/02)
www.coe.int/T/D/Menschenrechtsgerichtshof |
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Marco Buschmann (FDP| Bundesminister für Justiz)
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Nancy Faeser (SPD | Bundesministerin des Innern)
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Hendrik Wüst (CDU | NRW-Ministerpräsident)
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FJS
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Annalena Baerbock (Die Grünen | Bundesministerin des
Auswärtigen)
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75 Jahre Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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75 Jahre Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland |
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23.05.1949 - 23.05.2024 |
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Vorwort zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
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Vorwort zum Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland |
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"Insbesondere ist es
Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall
sicherzustellen."
"Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit
aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides
verlieren.“
"Denn Gleichgültigkeit und Passivität in Fragen der
Menschen- und Freiheitsrechte sind Kennzeichen einer
Diktatur." |
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Vorwort zum Grundgesetz für
die Bundesrepublik Deutschland
von Prof. Dr. Jutta Limbach
(SPD), ehem. Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts und Mitglied
des Weisenrates vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und Grundfreiheiten
Jutta Limbach, geborene Jutta Ryneck, war eine deutsche
Rechtswissenschaftlerin sowie Professorin an der Freien
Universität Berlin, Politikerin und Berliner Justizsenatorin.
Von 1994 bis 2002 war sie Präsidentin des
Bundesverfassungsgerichts und von 2002 bis 2008 Präsidentin des
Goethe-Instituts.
Am 1. September 1948,
also vor 50 Jahren, versammelten sich in Bonn im Museum König
die Mitglieder des Parlamentarischen Rates, um eine
demokratische Verfassung zu erarbeiten. In rund neun Monaten
entwarfen sie ein Grundgesetz, das als eine Übergangsverfassung
das staatliche Leben in den drei westlichen Besatzungszonen
vorläufig ordnen sollte. Wider erwarten war dieser Verfassung,
die sich im Ost-West-Konflikt als die überlegene erwiesen hat,
Dauer beschieden. Sie überdauerte das Ende der deutschen
Teilung und wurde schließlich zur gesamtdeutschen Verfassung.
Auch diejenigen, die die wiedergewonnene Einheit
Deutschlands gern zum Anlaß für einen gemeinsamen
Verfassungsdiskurs genommen hätten, teilen den Stolz auf das
Grundgesetz.
Unter der Herrschaft dieser Verfassung
haben die Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland
bald ein halbes Jahrhundert in Frieden gelebt. Die zunehmende innere
Souveränität unserer Demokratie ist gewiß auch den
charakteristischen Vorzügen des Grundgesetzes zu danken. Ein
Geheimnis seiner Leistungsfähigkeit liegt darin begründet, daß es
sich nicht in einem Arsenal politischer Instrumente für
politische Zwecke erschöpft. Auf den Spuren der Verfassung der
Paulskirche haben die Autoren des Grundgesetzes das
Staatsorganisationsrecht mit den Grundrechten zur einer Einheit
zusammengefasst.
Die bittere Erfahrung der
vorausgegangenen Diktatur hatte sie gelehrt, daß die Demokratie
ohne die Geltung der Grundrechte nicht bewahrt werden kann.
Diese Einsicht veranlasste die Frauen und Männer des
Parlamentarischen Rates, die Menschen- und Freiheitsrechte als
einklagbare Rechtstitel in das Verfassungsgesetz umzusetzen.
Darüber
hinaus haben sie sich zum Vorrang der Verfassung
bekannt.
Art. 1 Abs. 3 GG sagt ausdrücklich, daß die Grundrechte die
Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung
als unmittelbar geltendes Recht binden.
So ist es Aufgabe aller Staatsgewalten, die
Grundrechte zu respektieren und die freiheitlich- demokratische
Grundordnung zu sichern. Insbesondere ist
es Sache aller Gerichte, den Schutz im Einzelfall
sicherzustellen. Kraft dieses
Rechtsschutzes sind die Grundrechte zu einem
wesentlichen Element unserer Demokratie geworden. Die
Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts hat wesentlich
dazu beigetragen, daß das Grundgesetz konkrete Gestalt gewonnen und
in unserem Gemeinwesen Wurzeln geschlagen hat (Konrad Hesse).
Dessen Grundrechtsjudikatur hat
ein Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger dafür geschaffen,
daß sie staatlichen Maßnahmen nicht wehrlos ausgesetzt
sind. Ihrem Rechtssinn und nicht zuletzt
ihrem Widerspruchsgeist ist es zu verdanken, daß das
Bundesverfassungsgericht als Hüter der Menschen- und Freiheitsrechte
tätig werden kann. Mitunter allerdings scheint es, als
betrachteten die Deutschen das Grundgesetz vorzugsweise unter
dem Gesichtpunkt der eigenen einklagbaren Rechte. Jedenfalls lassen
die sich immer wieder ereignenden Akte von Fremdenfeindlichkeit
und die dabei häufig zu beobachtende Passivität der Umwelt
daran zweifeln, daß die Sensibilität für die Menschenrechte in
Deutschland allgemein verbreitet ist. Der für die
Alt-Bundesrepublik in den letzten Jahren demoskopisch verbürgte
Stolz der Deutschen auf ihr Grundgesetz gestattet noch nicht den
Schluß, daß sie sich insgesamt zu Verfassungspatrioten
entwickelt haben.
Gegenwärtig diskutieren wir
besorgt das Leistungsvermögen der freiheitlichen und
sozialstaatlichen Demokratie. Wir sind Zeugen einer beunruhigenden
Unsicherheit und Ratlosigkeit. Kriminalitätsfurcht, Angst um
den Arbeitsplatz und die Altersrente schaffen nicht das Milieu,
in dem demokratische Bürgertugenden wie politischer
Verantwortungssinn, Kritikverträglichkeit und Toleranz gut
gedeihen. Das
sind unvermeidlich Zeiten eines steifen Gegenwindes für
diejenigen, die die Verfassung der Freiheit
verteidigen. Beispielhaft ist das jüngst an der
Auseinandersetzung um den sogenannten großen Lauschangriff deutlich
geworden.
Diese erst nach
dem Erscheinen der letzten Auflage dieses Bandes am 1. April 1998 in
Kraft getretene Änderung des Grundgesetzes sei kurz
vorgestellt. Sie betrifft das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit
der Wohnung. In den neu gefassten Absätzen 3 bis 6 des Art. 13 GG
wird es zum Zwecke der Strafverfolgung gestattet, das gesprochene Wort
in einer Wohnung abzuhören und aufzuzeichnen, in der sich der
Beschuldigte vermutlich aufhält. Allerdings gilt das nur im Falle
des Verdachts einer besonders schweren Straftat und setzt eine
befristete richterliche Anordnung voraus. Auf diese Weise – so
die Amtliche Begründung – hofft man, das in der Zunahme
begriffene organisierte Verbrechen wirksamer zu
verfolgen.
Die heftige öffentliche
Kontroverse über die Notwendigkeit und Tauglichkeit der
Abhörmaßnahmen sowie die damit verbundene Einschränkung des
Grundrechts machen wieder einmal bewusst, daß die
Demokratie „ein
zukunftoffenes und riskantes Projekt“ ist (Kurt Lenk). Riskant deshalb, weil
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Krisen dazu führen können,
daß Garantien unseres Rechtsstaates ausgehöhlt werden. Das
Scheitern der Weimarer Republik ist das abschreckende Beispiel. Diese ist – das sollten wir
nicht außer Acht lassen – nicht an dem unbeirrten Gebrauch der
Freiheitsrechte, sondern an eingewurzelten
obrigkeitsstaatlichen Traditionen gescheitert. Es kommt daher
nicht von ungefähr, daß sich Seebohm, ein Mitglied des
Parlamentarischen Rates, während der Beratung auf eine
Lebensweisheit Benjamin Franklins berufen hat: „Der Mensch, der bereit ist, seine Freiheit
aufzugeben, um Sicherheit zu gewinnen, wird beides
verlieren.“
Mit unserem
gegenwärtigen Rückblick auf die revolutionären Ereignisse des Jahres
1848 feiern wir die Anfänge deutscher Demokratietradition.
Romantisches verklären ist jedoch fehl am Platz, wenn man sich
der historischen Konflikte vergewissert. Erfüllte Hoffnungen, selbst
wenn sie die Gestalt von verbrieften Verfassungsrechten
angenommen haben, sind nicht sakrosankt. Nicht nur
das Scheitern der Weimarer Republik hat uns diese Lehre
erteilt. Die Freiheitskämpfe vor 150 Jahren als ein Vermächtnis
anzunehmen, bedeutet daher die Pflicht, die Grundwerte unserer
Verfassung mit aller Kraft zu bewahren.
Denn Gleichgültigkeit und
Passivität in Fragen der Menschen- und Freiheitsrechte sind
Kennzeichen einer Diktatur.
Kritische Bürgerloyalität dagegen ist der Unterpfad der
Freiheit. Das mit diesem kleinen Band eröffnete Wissen über die
Aufbauprinzipien unserer Verfassungsordnung ist eine notwendige
Grundlage auf dem beschwerlichen Weg zu einer humanistischen
Tradition.
Remember:
Darüber hinaus haben sie sich
zum Vorrang der Verfassung bekannt.
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Die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts
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Die Richterinnen und Richter des
Bundesverfassungsgerichts |
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Das Bundesverfassungsgericht besteht aus
sechzehn Richterinnen und Richtern.
Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die
andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit.
Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine
Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Quelle:
www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/richter_node.html |
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Art. 101 GG | Recht auf den gesetzlichen Richter
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Art. 101 GG |
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Recht auf den gesetzlichen
Richter |
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(1)
Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf
seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2)
Gerichte für besondere Sachgebiete können nur
durch Gesetz errichtet werden. |
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Art. 103 GG | Anspruch auf rechtliches Gehör
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Art. 103 GG |
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Anspruch auf rechtliches Gehör;
Verbot rückwirkender
Strafgesetze und der Doppelbestrafung |
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(1)
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf
rechtliches Gehör.
(2)
Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die
Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat
begangen wurde.
(3)
Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der
allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. |
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Gewaltenteilung
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Gewaltenteilung |
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Legislative: gesetzgebende Gewalt
Exekutive: ausführende Gewalt
Judikative: rechtsprechende Gewalt
Die drei Begrifflichkeiten kontrollieren sich gegenseitig
???
Sie werden demzufolge von unterschiedlichen Personen
(Parteien)
ausgeführt ???
Das Prinzip der Gewaltenteilung ist mit Verweis auf
Artikel 20 Absatz 3 GG unter Berücksichtigung der
Artikel 101 & 103 GG im Grundgesetz geregelt ??? |
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Führer Olaf (SPD) und das Bundesverfassungsgericht
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Amtseid
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Art. 56 GG
Amtseid |
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Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den
versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates
folgenden Eid:
"Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes
widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das
Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen,
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen
jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. |
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Art. 64 GG
Ernennung der Bundesminister |
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(1)
Die Bundesminister werden auf Vorschlag des
Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und
entlassen.
(2)
Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei
der Amtsübernahme vor dem Bundestage den in Artikel 56
vorgesehenen Eid.
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Meineid
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§ 226 BGB | Schikaneverbot
§ 240 StGB | Nötigung
§ 26 StGB | Anstiftung
§ 27 StGB | Beihilfe
§ 140 StGB | Belohnung und Billigung von Straftaten
§ 258 StGB | Strafvereitelung
§ 223 StGB | Körperverletzung
§ 224 StGB | Gefährliche Körperverletzung
§ 225 StGB | Mißhandlung von Schutzbefohlenen
§ 226 StGB | Schwere Körperverletzung
§ 226a StGB | Verstümmelung weiblicher Genetalien
§ 227 StGB | Körperverletzung mit Todesfolge
§ 228 StGB | Einwilligung
§ 229 StGB | Fahrlässige Körperverletzung
§ 230 StGB | Strafantrag
§ 340 StGB | Körperverletzung im Amt
§ 312 StGB | Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
§ 312a StGB | Folter (vorgeschlagener Paragraph)
§ 331 StGB | Vorteilsannahme
§ 333 StGB | Vorteilsgewährung
§ 336 StGB | Unterlassen der Diensthandlung
§ 339 StGB | Rechtsbeugung
§ 343 StGB | Aussageerpressung
§ 344 StGB | Verfolgung Unschuldiger
§ 345 StGB | Vollstreckung gegen Unschuldige
§ 348 StGB | Falschbeurkundung im Amt
§ 108 StGB | Wählernötigung
§ 108a StGB | Wählertäuschung
§ 154 StGB | Meineid
§ 81 StGB | Hochverrat gegen den Bund
|
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§ 55
StPO | Auskunftsverweigerungsrecht
§ 52
StPO | Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen ...
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